Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 63

§ 63 – Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Absatz 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Absatz 3. (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. (4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. (5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder normal normal die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. normal normal normal arabic Die Frist ist taggenau zu berechnen.

Kurz erklärt

  • Die Körperschaft muss ihre Geschäfte ausschließlich zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke führen.
  • Sie muss die Anforderungen der Satzung für Steuervergünstigungen einhalten.
  • Die Körperschaft muss ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben führen, um die Einhaltung nachzuweisen.
  • Wenn sie Mittel ohne die erforderlichen Voraussetzungen angesammelt hat, kann das Finanzamt eine Frist zur Verwendung setzen.
  • Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn bestimmte Fristen für Bescheide eingehalten werden.